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Kreisangelverband LK Oder-Spree
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§13 Auflösung/ Wegfall des Vereinszwecks

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (§41 BGB). Zum Wegfall des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.

 

2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

3. Bei Auflösung des KAV Beeskow e.V. fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des KAV Beeskow e.V. an die in § 3 Nr.2 genannten Personen/Körperschaften.

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