§8 Mitgliederversammlung
1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des KAV Beeskow e.V. erfordert und/oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des KAV Beeskow e.V. beinhaltet, ist eine 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen
5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des KAV, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Finanzen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge h) Beschlussfassung über Auflösung des KAV
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.
7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.