§9 Vorstand

1.Der Vorstand im KAV setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister weiteren Referenten

 

2. den geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB bilden: der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister

 

3. den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden: der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister Sie vertreten sich gegenseitig. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

 

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

 

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

 

6. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

 

7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder erwiesener Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.