§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des KAV Beeskow e.V. können

a) Verbände

b) Vereine

c) alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Zweck und Satzung des Vereins anerkennen.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.

 

3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Konkurs eines Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung / Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember

c) durch Ausschluss aus dem KAV Beeskow e.V.

 

5) Ein Mitglied, dass in erheblichem Maß der Satzung besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den KAV Beeskow e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäfts-führenden Vorstandes aus dem KAV Beeskow e.V. ausgeschlossen werden. Widerspruch ist möglich. Der Widerspruch ist schriftlich zu verfassen und an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.